Jugend-Presseausweis-Ordnung

Wer sich mit dem Jugend-Presse­ausweis als Journalist*in und damit als Teil der Presse ausweist, sollte sich auch dementsprechend verhalten. Nicht angemessenes Verhalten bringt leicht auch andere junge Medienmacher*innen in Verruf.

Sollte uns ein derartiges Fehl­verhalten bekannt werden, behalten wir uns vor, den Jugend-Presse­ausweis unverzüglich zu entziehen und eine Vertrags­strafe zu verhängen. Die bundeseinheitliche Jugend-Presseausweis-Ordnung stellt die ordnungsgemäße Ausgabe und Verwendung sicher.

Die Ordnung im Wortlaut

§ 1 – Zweck & Formalia

  1. Zur Erleichterung und als Nachweis einer journalistischen Tätigkeit stellen die Jugend­presseverbände und / oder deren Mitglieds­verbände Mitgliedern, die das 27. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben, den „Jugend-‌Presse­ausweis“ sowie das „Jugend­presse-Auto­schild“ aus. Dabei ist diese bundes­einheitliche Jugend­Presse­ausweis-Ordnung verbindlich.
  2. Jugend-‌Presse­ausweis und Jugend­presse-Auto­schild sind ausschließlich bei der Ausübung journalistischer Tätigkeiten zu verwenden, nicht bei privaten Anlässen.
  3. Jugend-‌Presse­ausweis und Jugend­presse-Auto­schild bleiben Eigentum des ausstellenden Verbandes. Beide sind nicht übertragbar und können, insbesondere bei Missbrauch, jederzeit durch diesen eingezogen werden.
  4. Jegliche Haftung des ausstellenden Jugend­presseverbandes für den Umgang mit dem Jugend-‌Presse­ausweis und dem Jugend­presse-Auto­schild ist ausgeschlossen. Bei Minder­jährigen haften die Erziehungs­berechtigten.

§ 2 – Berechtigte

Die Ausstellung erfolgt nur an Mitglieder der Jugend­presse­verbände und / oder deren Mitglieds­verbände, sofern diese in der Jugend­presse oder in vergleichbarer Weise tätig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit erfolgt durch Einsendung von mindestens zwei eigenen Publikationen als Beleg­exemplare, die nicht älter als sechs Monate sein sollen. Es wird vereinbart, dass für die verschiedenen Medien neben dem journalistischen Anspruch folgende Kriterien gelten:

  1. Schüler­zeitungen / Jugend­zeitungen: Als Beleg­exemplar gilt eine Ausgabe der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugend­zeitung, in der zwei gekenn­zeichnete Artikel der Antrags­stellerin bzw. des Antrags­stellers abgedruckt sind oder zwei Ausgaben der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugend­zeitungen, in denen jeweils ein namentlich gekenn­zeichneter Artikel des Antrags­stellenden abgedruckt ist.
  2. Online­magazine: Als Beleg­exemplar gelten die URL sowie mindestens zehn ausgedruckte Artikel, die auf dieser erschienen sind und eine ausreichende Gewähr für das Vorliegen einer journalistischen Publikation bieten. Von diesen müssen mindestens zwei namentlich gekenn­zeichnete Artikel des Antrag­stellernden sein.
  3. Radio- und Video­gruppen: Als Beleg­exemplar gilt ein Daten­träger mit mindestens zwei Sendungen oder Beiträgen, die bereits gesendet worden sind. Eine Sende­bestätigung soll beigefügt werden.
  4. Foto­grafen: Als Beleg­exemplare gelten Fotografien, die den jeweiligen Anforderungen an das gleiche Medium unter den Punkten a, b und e entsprechen.
  5. Mitarbeiter bei sonstigen Medien: Als Beleg­exemplare gelten zwei Ausgaben der Medien, die nachweislich vom Antrag­steller veröffentlicht sein müssen.

§ 3 – Rückgabe & Verlängerung

  1. Jugend-‌Presse­ausweis und Jugend­presse-Auto­schild sind bis zum Ende des Kalender­jahres gültig, in dem sie ausgestellt wurden. Beide sind umgehend, spätestens jedoch bis 31. Januar des Folgejahres an den aus­stellenden Verband zurück­zugeben oder mit zwei neuen Tätigkeits­nachweisen, die nicht älter als sechs Monate sein sollen, zur Verlängerung einzu­reichen.
  2. Ein Verlust des Jugend-‌Presse­ausweises oder des Jugend­presse-Auto­schildes ist unverzüglich anzuzeigen. Für die Neu­ausstellung sind die jeweiligen Gebühren erneut zu entrichten.
  3. Bei Ende der Mitglied­schaft oder Vollendung des 27. Lebensjahres sind der Jugend-‌Presse­ausweis und das Jugend­presse-Auto­schild umgehend zurück­zugeben. Gleiches gilt für den Fall, dass die journalistische Tätigkeit nicht mehr besteht.

§4 – Gebühren

  1. Die Jahres­gebühr für einen Jugend-‌Presse­ausweis bei allen Jugend­presse­verbänden mindestens 15,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibt unberührt.
  2. Die Jahres­gebühr für ein Jugend­presse-Auto­schild beträgt bei allen Jugend­presse­verbänden mindestens 15,00 Euro pro Kalenderjahr. Die Gebühr kann unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibt unberührt.

§5 – Personen-Verifizierung

Um die ordnungs­gemäße Ausstellung der Dokumente zu ermöglichen, muss jedem Antrag eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises (Kinder­ausweis, Personal­ausweis oder Reisepass) beigefügt werden.

§6 – Sonstige Bestimmungen

  1. Um die ordnungs­gemäße Verwendung des Ausweises sicher­zustellen, kann der ausstellende Jugend­presse­verband bei Verstößen gegen diese Jugend­-Presse­ausweis-Ordnung eine Vertrags­strafe von bis zu 150,00 Euro fordern.
  2. Alle Jugend­presse­verbände sind verpflichtet, die jeweiligen Unterlagen zur Ausgabe der Jugend-‌Presse­ausweise und des Jugend­presse-Auto­schildes einschließlich der Belegexemplare bis zum Ende des auf die Ausstellung folgenden Kalender­jahres auf­zubewaren.